Satzung der Tierhilfe Phönix e.V.
§ 1 Name, Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Tierhilfe Phönix e.V.".
Der Sitz des Vereins ist in 55288 Armsheim, Bahnhofstraße 39.
Er ist beim Registergericht in Mainz eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein will an erster Stelle dafür Sorge tragen, dass notleidende Hunde aus allen Regionen Europas aus ihrem Elend durch Pflege, ärztliche Versorgung, artgerechte Unterbringung und Vermittlung z. B. in Pflegefamilien nachhaltig befreit werden und somit wieder ein Leben voller Hoffnung und Geborgenheit finden können. Das ist der Kerngedanke der "Tierhilfe".
Der Verein setzt sich daher insbesondere zur Aufgabe:
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung - hier § 52 AO, Abs. 2, Ziff. 14, 25.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-liche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
bersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit, so kann das hierfür erforderliche Fach- und Hilfspersonal eingestellt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Fördermitglied kann jede natürliche Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand des Vereins zu richten. Geschäftsunfähige und beschränkt geschäftsfähige Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter angemeldet.
Mitglieder, die den Verein aktiv unterstützen, können auf Antrag an den Vorstand Vollmitglieder werden. Über die Aufnahme als Förder- oder Vollmitglied entscheidet der Vorstand. Ablehnungsgründe brauchen dem Bewerber nicht bekannt gegeben zu werden.
Jedes Vollmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Voll- und Fördermitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte
Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Ziel und Zweck des Vereins zu dienen und diesen zu fördern.
Die Mitgliedschaft endet
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss ist unanfechtbar.
§ 5 Beitragspflicht
Jedes Mitglied hat den laut Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten. Der Austritt bzw. der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet dieses nicht von der Zahlung des fälligen Beitrags.
Der Beitrag ist jeweils bis zum Monatsletzten des Beitrittsmonats zu entrichten und ist ohne gesonderte Aufforderung fällig.
§ 6 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
Der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister sind im Sinne des § 26 BGB die vertretungsberechtigten Vorstände, die auch einzeln zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt sind.
Der Vorstand ist vom Verbot des § 181 BGB befreit. Seine Haftung beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.
Der Vorstand kann zur Geschäftsführung auch Nichtmitglieder bestimmen. Auch ein angestellter Geschäftsführer ist vom Verbot des § 181 BGB befreit.
Der 1. Vorsitzende wird auf Lebzeit gewählt. Der Widerruf gem. § 27 BGB Abs. 2 ist möglich. Der Schriftführer und der Schatzmeister werden jeweils für die Dauer von 5 Jahren einzeln gewählt.
Sollte einer der Vorstände sein Amt nicht mehr ausüben wollen, führt er die Geschäfte weiter, bis ein Nachfolger gewählt ist. Sollte einer der Vorstände dauerhaft durch Krankheit oder Tod verhindert sein, so kann ein anderes Vorstandsmitglied kommissarisch dessen Funktion so lange übernehmen, bis ein Nachfolger durch die Mitgliederversammlung gewählt wurde.
§ 7 Aufgabenbereich des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
Die Mitgliederversammlung kann jedoch mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für diejenigen Tätigkeiten, die über den üblichen Aufgabenkreis des Vereinsvorstandes hinausgehen und/oder das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit übersteigen, eine angemessene Entschädigung bezahlt wird. Außerdem ist den Vorständen gegen Belegvorlage deren entstandene Kosten zu erstatten, soweit sie im Dienste des Vereins auftreten.
Der Vorstand darf die Satzung durch einzelne und für die praktische Arbeit notwendige Durchführungsbestimmungen ergänzen, solange der Sinn der Satzung nicht verändert oder ihm zuwider gehandelt wird.
§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens zwei aktive Mitglieder anwesend sind. Die Einladung hat schriftlich, elektronisch oder fernmündlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen zu erfolgen.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.
Schriftliche Bekanntmachungen, verpflichtende Urkunden, finanzielle Transaktionen oder ähnliche Verpflichtungen sind von einem der beiden vertretungsberechtigten Vorstände zu unterzeichnen. Sofern sie Geldangelegenheiten in einer Höhe von mehr als € 25.000,-- betreffen, müssen beide vertretungsberechtigte Vorstände zeichnen.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr mindestens einmal statt und sollte im 1. Quartal einberufen werden. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dieses unter Angabe eines Grundes verlangt. Die Einladung hat schriftlich, elektronisch oder fernmündlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen zu erfolgen. Beabsichtigte Satzungsänderungen sind in der Einladung aufzuführen.
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit.
Fördermitglieder haben kein Stimmrecht, Vollmitglieder haben uneingeschränktes Stimmrecht und können sich nicht vertreten lassen.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vorher schriftlich, elektronisch oder fernmündlich dem Vorstand eingereicht und begründet werden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 sämtlicher Vollmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitglieder-versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung zu verweisen.
Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei allen anderen Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit eine Stichwahl. Wahlen und/oder Abstim-mungen können auf Wunsch nur eines Mitgliedes geheim erfolgen.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Kassenprüfung
Die Kassenprüfung übernehmen zwei Personen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Kassenprüfung hat rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung stattzufinden, damit ein Bericht bis zur Versammlung vorliegt.
Die Rechnungsprüfer dürfen jederzeit Einblick in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen
§ 11 Vereinsfinanzierung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Gesetzes und der Abgabenordnung.
Der Verein finanziert sich durch
- Mitgliedsbeiträge
- Spenden
- Sponsoring
- Schenkungen
- sonstigen Zuwendungen finanzieller oder sachlicher Art
Der Verein darf für die angenommenen Spenden und andere Zuwendungen entsprechende Bescheinigungen gemäß dem gültigen Recht ausstellen.
Der Verein darf, um eine kontinuierliche Arbeit zu gewährleisten, steuerbegünstigte Rücklagen gem. § 58 Ziff. 7 AO sowie spezielle, zweckgebundene oder zeitlich befristete Projekt-Rücklagen gem. § 58 Ziff 6 AO bilden.
§12 Auflösung des Vereines
Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden. Die Zustimmung des Vorstandes ist hierzu notwendig bzw. es wird dem Vorstand ein Widerspruchsrecht eingeräumt.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes. Eine einfache Mehrheit genügt für diesen Beschluss.
§ 13 Schlussbestimmung
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der §§ 21 bis 79 BGB.
Änderungen, die nicht den Inhalt und Zweck der Satzung, sondern nur die Form betreffen und vom Registergericht gefordert werden, bzw. auch solche, die sich aus einer Anpassung vereins- und steuerrechtlicher Gesetze ergeben, können vom Vorstand allein getätigt werden.
§ 14 Gründerbeschluss
Diese Satzung tritt zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der ordentlichen Gründerversammlung am 11.03.2012 in Kraft.
aktualisiert am 29.03.2024